Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlungen

Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlungen

Zum 01.01.2022: Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss nach BRSG

Im Jahr 2018 wurden im Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verschiedene Maßnahmen vereinbart, mit denen der Gesetzgeber das Ziel verfolgte, eine stärkere Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) zu erzielen. Ab 01.01.2022 wird eine Maßnahme wirksam: der verpflichtende AG-Zuschuss.
15% Zuschuss des Arbeitgebers

Bei Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die über Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds durchgeführt werden, muss der Arbeitgeber in Zukunft einen Beitragszuschuss in Höhe von 15% des Umwandlungsbetrags verpflichtend zahlen, sofern er durch Entgeltumwandlung tatsächlich Sozialabgaben spart. Das gilt unabhängig davon, ob die steuerliche Förderung nach §3 Nr. 63 EStG oder bei älteren Verträgen nach §40b EStG erfolgt.

Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss gilt bereits seit dem 01.01.2019 für Neuverträge. Ab dem 01.01.2022 greift die Zuschusspflicht nun auch bei älteren Entgeltumwandlungsvereinbarungen.

Umsetzungsmöglichkeiten im Überblick

Arbeitgeber können in vielen Fällen den gesetzlich verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15% durch einen Nachtrag zur bisherigen Entgeltumwandlungsvereinbarung leisten.

Arbeitgeber können mit dem Mitarbeitenden vereinbaren, dass die Höhe des Gesamtbeitrags, der an die Versicherung abgeführt wird, beibehalten wird. Die neue Aufteilung beinhaltet dann den pauschalen Zuschuss von 15% und verringert dadurch den Eigenanteil des Arbeitnehmers.

Bei Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die bereits heute einen Arbeitgeberzuschuss beinhalten, ist zu prüfen, ob die bestehende Zuschussregelung auf die neue gesetzliche Zuschusspflicht angerechnet werden kann.

Sofern der Entgeltumwandlung ein Tarifvertrag zugrunde liegt, kann dort abweichend – auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer – geregelt sein, wie mit der gesetzlichen Neuregelung umzugehen ist. Bitte kontaktieren Sie hierfür unbedingt Ihren Arbeitgeberverband.

Bitte beachten Sie unbedingt die Frist! Als Arbeitgeber sind Sie für die Umsetzung verantwortlich, da Sie die Versorgungsleistung gegenüber Ihren Mitarbeitenden schulden. Wir unterstützen Sie gerne!

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