Rückbaubürgschaft für Solarparks
Sonne ernten mit Photovoltaik, das fordert große Flächen. Endet die Betriebszeit der Kraftwerke, sind Betreiber von Freiflächensolarparks gesetzlich verpflichtet diese zurückzubauen, damit die Flächen nicht einfach mit Bauresten zurückgelassen werden. Man kann fast schon sagen, dass Rückbau- und Rekultivierungsbürgschaften die Energiewende möglich machen, denn sie sind für Grundstückseigentümer eine unverzichtbare Sicherheit für baulich veränderten Grund und Boden.
Photovoltaik-Freiflächenanlagen beanspruchen große Flächen und verändern damit zwangsweise die Landschaftsbilder. Aus dem Grund wird mit der Rückbaupflicht vertraglich dokumentiert, dass die Kraftwerke zur Stromgewinnung am Ende ihrer Betriebszeit abgebaut werden müssen und der beanspruchte Grund und Boden dem Eigentümer im Ausgangszustand zurückgegeben wird. Hinzu kommt die Beseitigung von etwaigen Bodenversiegelungen. Um die Einhaltung der Rückbaupflicht zu gewährleisten, wird diese bereits im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung verhandelt.
Die Rückbaupflicht für Solaranlagen nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung ist im Baugesetzbuch geregelt, wobei eine dauerhafte Aufgabe dann gegeben ist, wenn die PV-Anlage in einem Zeitraum von mehr als zwölf Monaten nicht genutzt wird oder eine dauerhafte Stilllegung erklärt wurde.
Das Baugesetzbuch (BauGB) regelt die Rückbaupflicht für Solarparks wie folgt:
Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird. – §35 Abs. 5 BauGB
In §179 Abs. 1 BauGB ist ergänzend die „Wiedernutzbarmachung von dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen, bei denen der durch Bebauung oder Versiegelung beeinträchtigte Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden soll;” geregelt.
Mit einer Rückbaubürgschaft kommen Betreiber von Photovoltaikanlagen ihrer Verpflichtung nach einem Sicherungsmittel zur Finanzierung von Rückbaukosten am Ende der Betriebszeit nach. Die Rückbaubürgschaft dient dem Grundstückseigentümer dabei als wichtige Sicherheit dafür, dass der Pächter seine Rückbaupflicht einhält und für die Rückbaukosten aufkommt. Aufgrund der doch sehr langen Betriebslaufzeiten von Freiflächensolarparks, mögliche Repowering-Maßnahmen an dieser Stelle vernachlässigt, ist insb. das Risiko einer Insolvenz des Pächters für den Eigentümer hoch.
Ein Beispiel aus der Praxis: Photovoltaik-Freiflächenanlage in Sachsen-Anhalt
Gemäß der Bedingung Nr. 4.1 der Baugenehmigung ist zur Finanzierung der Rückbaukosten nach dauerhafter Nutzungsaufgabe der Photovoltaik-Freiflächenanlage (Bauabschnitt 1) mit einer Modulanzahl von ca. 11.234 Stück und einer Gesamtleistung von 6.149,81 kWp ein geeignetes Sicherungsmittel gemäß § 71 (3) Satz 2 BauO LSA anzubieten.
Die KLINGLER Versicherungsmakler GmbH bietet Betreibern von Photovoltaik-Freiflächenanlagen eine Versicherungslösung für Rückbau- und Rekultivierungspflichten, sog. Bürgschaftsversicherung.
Mit einer Bürgschafts- bzw. Kautionsversicherung haben Sie eine attraktive Alternative zu einem Bürgschaftskredit bei Ihrer finanzierenden Hausbank. Die wesentlichen Vorteile wie folgt:
Rückbau- und Rekultivierungsbürgschaften sind nicht nur wegen ihrer langen Laufzeiten zwei der komplexesten Bürgschaften, weshalb Sie bei Beantragung die Unterstützung eines auf Erneuerbare Energien spezialisierten Versicherungsmaklers in Anspruch nehmen sollten. Wir helfen Ihnen gerne.
Eine Rückbaubürgschaft garantiert lediglich den Rückbau der stillgelegten Photovoltaikanlage.
Die Rekultivierung, d.h. Neubepflanzung der Fläche sowie Wiederherstellung von Boden, Wasser und Vegetation, ist nicht durch diese Bürgschaft abgedeckt. Dafür bedarf es des Abschlusses einer separaten Rekultivierungsbürgschaft, was Betreiber von Solarparks oft vergessen.
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