Photovoltaik-Freiflächenanlagen beanspruchen große Flächen und verändern damit zwangsweise die Landschaftsbilder. Aus dem Grund wird mit der Rückbaupflicht vertraglich dokumentiert, dass die Kraftwerke zur Stromgewinnung am Ende ihrer Betriebszeit abgebaut werden müssen und der beanspruchte Grund und Boden dem Eigentümer im Ausgangszustand zurückgegeben wird. Hinzu kommt die Beseitigung von etwaigen Bodenversiegelungen. Um die Einhaltung der Rückbaupflicht zu gewährleisten, wird diese bereits im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung verhandelt.
Die Rückbaupflicht für Solaranlagen nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung ist im Baugesetzbuch geregelt, wobei eine dauerhafte Aufgabe dann gegeben ist, wenn die PV-Anlage in einem Zeitraum von mehr als zwölf Monaten nicht genutzt wird oder eine dauerhafte Stilllegung erklärt wurde.
Das Baugesetzbuch (BauGB) regelt die Rückbaupflicht für Solarparks wie folgt:
Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird. – §35 Abs. 5 BauGB
In §179 Abs. 1 BauGB ist ergänzend die „Wiedernutzbarmachung von dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen, bei denen der durch Bebauung oder Versiegelung beeinträchtigte Boden in seiner Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden soll;” geregelt.